Führerscheinverlust
Was man landläufig als Führerscheinentzug bezeichnet, entspricht formaljuristisch der
„Entziehung der Fahrerlaubnis“. Die Inhaberschaft der Fahrerlaubnis wird durch den
Führerschein lediglich nach außen dokumentiert. Dabei können Sie Ihre Fahrerlaubnis
auf unterschiedlichen Wegen „verlieren“:
Im Strafrecht regelt § 69 des Strafgesetzbuchs
(StGB) die Entziehung der Fahrerlaubnis. Danach
kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn
eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeuges begangen wurde und sich
der Führer daher als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist in
der Regel auszugehen, wenn es sich um
Gefährdung des Straßenverkehrs,
Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht
trotz Vorliegens eines erheblichen Sach-
oder Personenschadens handelt.
Nach § 69a StGB ist zugleich eine Sperre
auszusprechen, vor deren Ablauf eine
Fahrerlaubnis nicht neu erteilt werden kann. Die
Sperre liegt nicht unter sechs Monaten und kann
sogar bis zu fünf Jahren betragen. Ob eine
Entziehung der Fahrerlaubnis verhindert oder eine
Sperrzeit möglichst gering gehalten werden kann,
hängt in der Regel maßgeblich davon ab, daß Sie frühzeitig einen Strafverteidiger mit
Ihrem Fall beauftragen.
Im Verwaltungsrecht kann die Fahrerlaubnis auch ohne Straftaten durch die
Führerscheinstelle entzogen werden. So muß die Fahrerlaubnisbehörde eine
Fahrerlaubnis nach § 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entziehen, wenn sich
jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Häufiger werden hier
die Fälle des Drogen-Konsums. Die Behörde prüft z.B., ob ein Cannabis-Konsument
noch ein ausreichendes sogenanntes Trennungsvermögen zwischen Kfz-Führen und
Rauschmittelkonsum besitzt.
Konsumenten „harter Drogen“ müssen sogar bei Nachweis einmaligen Konsums mit
einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Wer in diese verwaltungsrechtliche Mühle
gerät, sollte ab dem ersten Anhörungsschreiben einen im Fahrerlaubnisrecht
eingearbeiteten Rechtsanwalt beauftragen.
Der wohl praktisch relevanteste Fall ist jedoch der Führerscheinentzug gemäß § 4
Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der den Entzug der
Fahrerlaubnis nach Überschreiten der Grenze von acht Punkten in Flensburg
vorschreibt. Dem kann einerseits durch Maßnahmen, wie z.B. Abbauseminaren
vorgebeugt werden. Andererseits hat die Behörde ein streng vorgeschriebenes
formelles Vorgehen im Vorfeld einer solchen Entziehung zu beachten. Es gibt also
auch hier je nach den Umständen des Einzelfalles Ansätze zur Verteidigung.
Ob zum Beispiel Führen eines Kfz unter Wirkung von Betäubungsmitteln (Drogen
am Steuer), Verkehrsunfallflucht, illegales Kraftfahrzeugrennen oder fahrlässige
Tötung im Straßenverkehr: Wenden Sie sich in allen Bereichen des
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Urbanzyk, der sich als Strafrechtsspezialist engagiert und versiert für seine
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